Ehe und Partnerschaft
Sie möchten mit Ihrem Partner eine Lebensgemeinschaft eingehen? Wie diese Lebensgemeinschaft aussehen soll, bleibt dabei ganz alleine Ihnen und Ihrem Partner überlassen. Einige Paare leben zunächst einmal ohne Trauschein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Vielleicht möchten Sie aber auch den Bund fürs Leben schließen und die Ehe eingehen. Oder Sie möchten im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
1. Allgemeines
Das Zusammenleben wirft – auch wenn man sich darüber zunächst kaum jemals Gedanken macht – zahlreiche Fragen auf, die bedenkenswert sind, wie zum Beispiel:
- Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
- Soll Vermögen (z.B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
- Hafte ich für die Schulden meines Partners?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
- Was geschieht im Falle der Trennung?
- Welche Rechte habe ich im Todesfall?
- Was gilt für den Fall einer „internationalen Ehe“?

Die Antworten auf diese und andere Fragen fallen abhängig davon, ob Sie in ehelicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen leben, höchst unterschiedlich aus. Und auch im Übrigen sorgen die ganz konkreten Rahmenbedingungen jeder einzelnen Partnerschaft dafür, dass die Fragen nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden können.
Das Gesetz bietet außerdem in einem weiten Rahmen die Möglichkeit, individuell die von Ihnen und Ihrem Partner gewünschte Regelung zu treffen. Voraussetzung hierfür ist aber die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Wir können und wollen Ihnen diese Kenntnis vermitteln und einen angemessenen Vertrag anbieten. Gerade bei der rechtlichen Ausgestaltung Ihrer Lebensgemeinschaft, bei der Sie und Ihr Lebenspartner vielleicht auch gegenläufige Interessen vertreten, ist die Neutralität und Unparteilichkeit Ihres Notars besonders wichtig, um zu einer gerechten und ausgewogenen Vereinbarung zu gelangen. Im Übrigen zeigt die Lebenserfahrung, dass eine Einigung sehr schwierig ist, wenn die Beziehung erst einmal in die Brüche gegangen ist. Daher sollten Sie nicht warten, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist, sondern stattdessen uns ruhig frühzeitig und vorbeugend um Rat fragen.
Ein weiteres vornweg:
Der Notar ist unparteiisch. Ein Vertrag, bei dem einer der Beteiligten das Gefühl hat, mit „seinem“ Notar etwas besonders positives für sich selbst und etwas negatives für den anderen erkämpft zu haben, ist sowohl für den Notar ein schlechtes Zeugnis wie auch für Ihre Partnerschaft eine schwere Bürde. Nicht wenige Partnerschaften werden durch unausgewogene vertragliche Gestaltungen schon zu ihrem Beginn so stark belastet, dass der Vertrag selbst gelegentlich einer der Gründe des Scheiterns der Beziehung ist. Augenmaß für die berechtigten Interessen des anderen ist deshalb ebenso wichtig wie die Definierung der eigenen Kerninteressen.
2. Ehe
Der Gesetzgeber hat an die Eheschließung verschiedene Folgen geknüpft, die zum Teil während der Ehe, zum Teil aber auch erst nach der Trennung bzw. der Scheidung bedeutsam werden. Sie lassen sich im Wesentlichen unter folgenden Stichworten einordnen: Güterstand, Unterhalt und Versorgung im Alter.
Diese gesetzlichen Regelungen können Sie in einem Ehevertrag Ihren individuellen Bedürfnissen anpassen. Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet. Einen Ehevertrag können Sie sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe schließen, also insbesondere auch zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie an ein Scheitern Ihrer Ehe gar nicht denken und nur eine Regelung für den „schlimmsten Fall“ treffen wollen. Der große Vorteil ist in dieser Situation die Möglichkeit, sachlich und ohne allzu große Emotionen eine Vereinbarung zu treffen, die dann im Falle der Trennung eine faire und für Sie und Ihren Partner angemessene Regelung darstellt. Aber auch wenn die Ehe gescheitert oder ein Scheitern wahrscheinlich ist, können Sie im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch Regelungen treffen.

Und durch die zunehmende Anzahl von „internationalen Ehen“ sind oftmals auch Fragen des internationalen Rechts und der Rechtswahl ein zentraler Punkt der Beratung.
Der Abschluss eines Ehevertrages hat in vielen Familien noch immer einen negativen Ruf. Dabei wird jedoch eines übersehen: Auch wenn Sie keinen Ehevertrag schließen, gehen Sie mit dem „Ja-Wort“ doch einen Vertrag ein. Diesen Vertrag haben Sie nur nicht selbst definiert, sondern er ist Ihnen durch den Gesetzgeber quasi als „Muster“ vorgegeben worden. Die gesetzliche Regelung hat sich dabei in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach und teilweise erheblich verändert und wird dies auch in Zukunft tun. Da sich Liebe und Zuneigung der Partner in den verschiedenen Jahrzehnten aber kaum verändert haben dürften, zeigt sich schon daran, dass die gesetzlichen Regelungen Reaktion auf gesellschaftliche Verhältnisse, nicht aber ein immer richtiger Ansatz für eine glückliche Ehe sind.
Das gesetzliche Regelungsmodell basiert im Grunde auf der Einverdiener-Ehe mit Kindern und ohne wesentliches voreheliches Vermögen. Verwirklichen Sie diesen Ehetypus, bei dem ein Partner im Wesentlichen den Haushalt managt und die Kinder erzieht und der andere Partner die finanziellen Mittel zum Lebensunterhalt beschafft, und liegt ferner kein bedeutendes vorehelich erworbenes oder aus der Familie zu erwartendes vermögen vor, trifft das Gesetz in der Regel eine ausgewogene Regelung. Ist Ihre Partnerschaft aber anders aufgestellt, sei es, weil (vorerst) keine Kinder vorhanden sind, weil beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, weil erhebliches Vermögen vorhanden ist oder große Einkommensunterschiede zwischen den Partnern bestehen, sollten Sie darüber nachdenken, ob die gesetzliche Pauschallösung der „richtige Vertrag“ für Sie ist.
a. Güterstand
Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung. Grundsätzlich leben Sie als Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen von Mann und Frau bleiben dabei während der gesamten Ehezeit getrennt. Im Fall einer Scheidung wird für jeden Ehegatten das zu Beginn der Ehe vorhandene Anfangsvermögen und das bei Beendigung der Ehe vorhandene Endvermögen ermittelt. Der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, stellt den jeweiligen Zugewinn dar. Der Ehegatte, der mehr Zugewinn während der Ehe erzielt hat, muss die Hälfte von diesem „Mehr“ an den anderen Ehegatten abgeben. Manchmal ist das nicht im Interesse der Ehepartner, etwa – je nach Lage der Dinge – bei Doppelverdienern oder unterschiedlich vermögenden Ehegatten. Der Zugewinnausgleich kann sogar existenzgefährdende Folgen haben, etwa bei Unternehmern oder Freiberuflern.
In solchen Fällen empfiehlt sich eine Abänderung der gesetzlichen Ausgangslage durch einen notariellen Ehevertrag. Die Ehegatten könnten hierzu etwa den gesetzlichen Güterstand ganz ausschließen und stattdessen den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Da durch eine solche Vereinbarung aber zugleich in meist negativer Weise auf das Erbrecht und auf steuerliche Freibeträge Einfluss genommen würde, rät der Notar oftmals zu einer sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft. Unter grundsätzlicher Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes werden hierbei lediglich einzelne, von den Ehegatten frei bestimmte Vermögensgegenstände dem Zugewinnausgleich entzogen oder der Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen.
Manchmal entscheiden sich Eheleute für die Gütergemeinschaft. Nur in diesem Fall bilden sie gemeinsames Vermögen, was aber auch eine gemeinsame Haftung für Schulden nach sich zieht. Die Gütergemeinschaft ist recht kompliziert und hat verschiedene Nachteile. Hier ist große Vorsicht geboten!
b. Unterhalt
Mit Eingehung der Ehe entstehen Unterhaltsansprüche. Auch nach einer Trennung kann ein Ehepartner verlangen, dass der andere ihn bei Bedürftigkeit unterstützt. Wird die Ehe geschieden, ist grundsätzlich jeder für sich selbst verantwortlich. Allerdings sieht das Gesetz auch einen nachehelichen Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen vor (z.B. Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder; Unterhalt wegen Alters oder Krankheit). Hiervon können Sie im Ehevertrag in gewissen Grenzen individuell abweichen. So ist es grundsätzlich möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann auch die Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt werden, also ein Höchstbetrag festgelegt werden, den der Unterhaltsanspruch nicht übersteigen kann. Insoweit sind verschiedene Alternativen denkbar. Es darf sich allerdings niemand auf Kosten der Allgemeinheit oder auf Kosten seines Partners oder gemeinsamer Kinder seiner Verantwortung entziehen. Aufgabe Ihres Notars ist es, die für Sie passenden Gestaltungsalternativen herauszufinden und Ihnen darzulegen.
c. Versorgung im Alter
Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor (sog. Versorgungsausgleich). Dies ist vor allen Dingen sinnvoll, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Das Gesetz unterscheidet hierbei aber nicht, ob der Ausgleichsberechtigte auch auf die Rentenzahlungen angewiesen ist. So ist es unerheblich, ob der Ausgleichsberechtigte etwa selbst hohes Vermögen hat oder über eine Lebensversicherung bereits abgesichert ist. Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen. Wie beim nachehelichen Unterhalt können Sie mit Hilfe Ihres Notars maßgeschneidert für Ihre Ehe die Sie betreffende gesetzliche Regelung vertraglich
3. Scheidungsfolgenvereinbarung
Leider scheitert der Traum vom gemeinsamen lebenslangen Glück allzu oft. Bei einer Scheidung müssen die Eheleute nicht nur die persönlichen Belastungen der Trennung verkraften, sondern sich zu allem Überfluss auch mit vielen rechtlichen Fragen beschäftigen. Es lohnt sich dabei in jeder Hinsicht der Versuch, seine Emotionen in den Griff zu bekommen und durch einen notariellen Scheidungsfolgenvertrag eine sachliche und einvernehmliche Trennung zu erreichen, auch wenn ein maßgeschneiderter Ehevertrag, der den Ernstfall der Trennung, regelt, bislang noch nicht bestanden hat. Denn ein gemeinsames Verhandlungsergebnis ist jedenfalls Ausdruck gegenseitigen Respekts und wird von den Ehepartnern besser akzeptiert als ein gerichtliches Urteil. Zudem kann das Familiengericht bei Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem „normalen“ Scheidungsverfahren schneller und insbesondere weitaus kostengünstiger ist.

Im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss eines Scheidungsfolgenvertrages klärt Sie Ihr Notar nicht nur über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Altersversorgung auf. Er erläutert Ihnen zudem die Folgen der Scheidung im Hinblick auf das Sorgerecht und den Unterhalt für gemeinsame Kinder sowie die erbrechtlichen Folgen und erarbeitet für Sie passende Regelungsmöglichkeiten.
4. Eingetragene Lebenspartnerschaft
Seit dem 1. August 2001 können auch gleichgeschlechtliche Partner den Bund fürs Leben schließen. Die gesetzlichen Regelungen der sog. eingetragenen Lebenspartnerschaft sind dabei in weiten Teilen denen der Ehe vergleichbar, es bestehen aber zum Teil auch deutliche Unterschiede. Der gesetzliche Güterstand ist seit dem 1. Januar 2005 wie bei den Eheleuten die Zugewinngemeinschaft. Für gleichgeschlechtliche Partner, die oftmals kinderlos und Doppelverdiener sind, passen aber die von der Ehe übernommenen Regelungen vielfach nicht. Möchten die Partner abweichende Vereinbarungen treffen, ist hierzu ein notarieller Lebenspartnerschaftsvertrag notwendig. Bei Bedarf berät Sie Ihr Notar unparteiisch und kompetent und kann Ihnen zugleich auch Regelungen zum Unterhalt, zur Altersvorsorge und zur Erbfolge vorstellen.

5. Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Über 3 Millionen Menschen leben in Deutschland ohne Trauschein zusammen. Kaum einer von ihnen macht sich Gedanken über die rechtlichen Grundlagen ihrer Beziehung. Solange man in trauter Eintracht zusammenlebt, sind rechtliche Fragen ja auch weitgehend belanglos. Diese verständliche Sorglosigkeit findet aber leider oft ein abruptes Ende, wenn die Beziehung in die Brüche geht. Das gemeinsam finanzierte Auto oder Haus, der Bausparvertrag, Um- und Ausbaumaßnahmen in der Wohnung, die Aufteilung des Hausrats – all das kann beim Scheitern der Partnerschaft zu erheblichen Problemen führen. Dies gilt umso mehr, als die gesetzlichen Vorschriften über Ehe und Scheidung nicht gelten. Auch die Rechtsprechung hilft für den Regelfall nicht weiter. Die steht nämlich auf dem Standpunkt, dass Aufwendungen, die ein Partner während der Zeit der Beziehung zugunsten des anderen Partners erbracht hat, grundsätzlich nur dann zurückgefordert werden können, wenn dies ausdrücklich – etwa in einem Partnerschaftsvertrag – vereinbart worden ist.

Als „nichtehelicher Lebenspartner“ können Sie sich vor Nachteilen schützen, wenn Sie für Ihr Zusammenleben und insbesondere für den Fall der Trennung entsprechende Regelungen treffen. Sie sollten dabei Vereinbarungen über das Ob und Wie der Rückerstattung der von einem Partner geleisteten Zahlungen oder über das Schicksal der gemeinsam gemieteten Wohnung berücksichtigen. Gibt es Verbindlichkeiten, sind Regelungen über den Umgang mit den Schulden unerlässlich. Auch sind Absprachen über die Aufteilung von Hausratsgegenständen sowie über Unterhalt und Altersversorgung denkbar. Ihr Notar als neutraler Berater hilft Ihnen gerne beim Abschluss eines maßgeschneiderten, Ihren persönlichen Bedürfnissen angepassten Partnerschaftsvertrages.
Dringend zu empfehlen ist auch, sich über erbrechtliche Fragestellungen Gedanken zu machen. Denn was viele Lebenspartner vielleicht nicht wissen: Egal, wie lange die Beziehung gedauert hat, der nichteheliche Partner hat kein gesetzliches Erbrecht. Durch einen notariell beurkundeten Erbvertrag oder durch ein Testament können Sie aber erreichen, dass Ihr Lebenspartner für den Fall Ihres Todes abgesichert ist.
Haben Sie gemeinsame Kinder, steht kraft Gesetzes der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Allerdings können auch unverheiratete Eltern gemeinsam das Sorgerecht ausüben, sofern sie eine entsprechende Sorgeerklärung notariell beurkunden lassen.